§ 8 GStat-VO 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

3. Hauptstück

Marktstatistik Marktdaten

§ 8

(1) Für die Marktstatistik haben zu melden:

  1. 1. die Versorger jeweils für die Erhebungsperioden vom 1. Jänner bis 30. Juni und vom 1. Juli bis 31. Dezember des Berichtsjahres die durchschnittlichen mengengewichteten Preiskomponenten in Eurocent/kWh
  1. a) reiner Energiepreis ohne Steuern und Abgaben;
  2. b) nicht erstattungsfähige Steuern und Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen auf Energie;
  3. c) erstattungsfähige Steuern und Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen auf Energie, exklusive der Umsatzsteuer

    für die nicht leistungsgemessenen Endverbraucher (Kunden), jeweils getrennt einerseits nach Standardlastprofilen, des weiteren nach den Gruppen Haushalt, Gewerbe und sonstige sowie andererseits nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs);

  1. 2. die Versorger für jedes Kalenderjahr
  1. a) die Anzahl der Neukunden mit bestehendem Netzanschluss von Endverbrauchern (Kunden), Versorgerwechsel sind getrennt anzugeben;
  2. b) die Anzahl der Neukunden für neu errichtete Anschlüsse von Endverbrauchern (Kunden);
  3. c) die Anzahl der Kunden unter Berufung als Versorger letzter Instanz von Endverbrauchern (Kunden);
  4. d) die Anzahl der Abgänge von Endverbrauchern (Kunden);
  5. e) die Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß § 127 Abs. 3 letzter Satz GWG 2011

    für leistungsgemessene Endverbraucher (Kunden) jeweils untergliedert einerseits nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs), wobei die Gaskraftwerke mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von zumindest 50.000 kWh/h als Summenwert getrennt anzugeben sind sowie nach Bundesländern und für nicht leistungsgemessene Endverbraucher (Kunden) jeweils untergliedert einerseits nach Standardlastprofilen, des weiteren nach den Gruppen Haushalt, Gewerbe und sonstige, des weiteren nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs) sowie andererseits nach Bundesländern;

  1. 3. die Netzbetreiber für jedes Kalendermonat
  1. a) die Anzahl der Versorgerwechsel getrennt nach Netzebenen;
  2. b) die Anzahl der Versorgerwechsel von leistungsgemessenen Endverbrauchern (Kunden), untergliedert nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs), wobei die Gaskraftwerke mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von zumindest 50.000 kWh/h als Summenwert getrennt anzugeben sind;
  3. c) die Anzahl der Versorgerwechsel von nicht leistungsgemessenen Endverbrauchern (Kunden), untergliedert einerseits nach Standardlastprofilen, des weiteren nach den Gruppen Haushalt, Gewerbe und sonstige sowie nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs);
  4. d) die Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß § 127 Abs. 3 letzter Satz GWG 2011 getrennt für leistungsgemessene und nicht leistungsgemessene Endverbraucher (Kunden);
  5. e) die Anzahl der Abschaltungen von Zählpunkten und die Anzahl der Wiederaufnahme der Belieferung nach Abschaltung jeweils getrennt für leistungsgemessene und nicht leistungsgemessene Endverbraucher (Kunden), wobei die Anzahl der Abschaltungen bei Aussetzung und die Anzahl der Abschaltungen bei Vertragsauflösung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten getrennt anzugeben sind;
  1. 4. die Netzbetreiber für jedes Kalenderjahr
  1. a) die Anzahl der Neuanmeldungen bei bestehendem Anschluss von Endverbrauchern (Kunden), eigentliche Versorgerwechsel sind getrennt anzugeben;
  2. b) die Anzahl der Neuanmeldungen für neu errichtete Anschlüsse von Endverbrauchern (Kunden);
  3. c) die Anzahl der Abmeldungen von Endverbrauchern (Kunden)

    für leistungsgemessene Endverbraucher (Kunden) jeweils untergliedert nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs), wobei die Gaskraftwerke mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von zumindest 50.000 kWh/h als Summenwert getrennt anzugeben sind und für nicht leistungsgemessene Endverbraucher (Kunden) jeweils untergliedert einerseits nach Standardlastprofilen, des weiteren nach den Gruppen Haushalt, Gewerbe und sonstige sowie andererseits nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs);

  1. 5. die Verteilergebietsmanager für jedes Kalendermonat die Anzahl der Netzbenutzer gemäß § 18 Abs. 7 bzw. § 37 Abs. 6 GMMO-VO 2012 GMMO-VO 2012 sowie die Summe der vertraglich vereinbarten Höchstleistungen dieser Netzbenutzer;
  2. 6. der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes jeweils als Tageswerte für den Zeitraum von 6 Uhr des Vortages (d-1) bis 6 Uhr des aktuellen Tages (d) das gesamte Volumen der Handelsmengen der standardisierten Produkte gemäß § 33 Abs. 1 GMMO-VO 2012.

(2) Zum Zwecke der Ermittlung von durchschnittlichen Energiepreisen für leistungsgemessene Endverbraucher führt die E-Control repräsentative Stichprobenerhebungen durch.

  1. 1. Die Auskunftserteilung der leistungsgemessenen Endverbraucher erfolgt auf freiwilliger Basis;
  2. 2. Zu erheben sind insbesondere der Jahresverbrauch (Jahresbezug), die Energiepreise exklusive Steuern, Abgaben und Systemnutzungstarife, die Netzebene, an die der Endverbraucher angeschlossen ist sowie vertragsrelevante Informationen.

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