§ 8 GSNE-VO 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2018

1. Tritt mit 1.1.2018, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 13 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017). 2. Tritt mit 28.4.2018, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 14).

Bestimmungen zu Auktionen

§ 8.

(1) Für Kapazitäten, die gemäß § 6 GMMO-VO 2012 per Auktion vergeben werden, gelten die jeweiligen Entgelte gemäß § 3 als Startpreis für die Auktion.

(2) Für Kapazitäten, die gemäß § 6 Abs. 1 GMMO-VO 2012 per Auktion vergeben werden, ist die Differenz zwischen dem Startpreis und dem in der Auktion erzielten Preis (Aufpreis) zusätzlich zum Startpreis für die jeweilige Dauer des Vertrages vom Netzbenutzer zu bezahlen. Ändern sich die Entgelte gemäß § 3 während der Vertragslaufzeit, ist der Gesamtpreis bestehend aus dem Startpreis und dem Aufpreis um die Differenz zwischen ursprünglichem und neuem Startpreis anzupassen.

(3) Im Falle von impliziten Allokationen gemäß Art. 2 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 können niedrigere Faktoren als in § 3 Abs. 9 oder Abs. 9a angewendet werden.

(4) Bei der Vergabe neuer oder zusätzlicher Kapazitäten ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 4 bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Kapazität erstmals zur Verfügung steht, dem Startpreis gemäß § 3 Abs. 2 oder Abs. 3 hinzuzurechnen. Der Aufpreis sowie der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 4 sind zusätzlich zum Netznutzungsentgelt gemäß § 3 Abs. 2 oder Abs. 3 für die jeweilige Dauer des Vertrages vom Netzbenutzer zu bezahlen. Ändern sich die Entgelte gemäß § 3 Abs. 2 oder Abs. 3 während der Vertragslaufzeit, ist der Gesamtpreis entsprechend anzupassen.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2018

Gesetzesnummer

20007992

Dokumentnummer

NOR40199938

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