§ 8 Grundausbildungsverordnung M BUO 1 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Übergangsbestimmungen

§ 8.

(1) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für

  1. 1. die Verwendungsgruppe MBUO 1 und
  2. 2. die Verwendungsgruppe C – Dienst in Unteroffiziersfunktion
  1. nach den zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen gilt als erfolgreicher Abschluss der Stabsunteroffiziersausbildung nach dieser Verordnung.

(2) Die Anrechnungsbestimmungen nach § 7 Abs. 1 und 4 sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20008079

Dokumentnummer

NOR40144069

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