§ 8 Grundausbildungsverordnung E 2a–BMJ

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2015

Ausbildungsplan und praktische Ausbildung

§ 8.

(1) Für die praktische Ausbildung (Praxisphasen) sind von den Leiterinnen und Leitern der Stammanstalten Ausbildungsvereinbarungen zu erstellen und die jeweiligen Ausbildungs- und Lernziele schriftlich so rechtzeitig festzulegen, dass diese vor der jeweiligen Ausbildungsstation für die Auszubildenden, die jeweiligen Ausbildungsbeauftragten und die Leiterinnen und Leiter der jeweiligen Ausbildungsdienststellen feststehen.

(2) Die praktische Ausbildung richtet sich nach den vom Bundesministerium für Justiz vorgegebenen Grundsätzen hinsichtlich der Ausbildungspläne für die Stammanstalt und die Fremdanstalt sowie nach den von der Anstaltsleitung der Stammanstalt (in Abstimmung mit der Strafvollzugsakademie) vorgegebenen speziellen Lern- und Entwicklungsinhalten (Ausbildungsvereinbarung). Die Auswahl der Fremdanstalten orientiert sich an diesen Lern- und Entwicklungsinhalten sowie an den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.

(3) Nach Ende jeder Zuteilung übermittelt die jeweilige Anstaltsleitung der Ausbildungsanstalt der Strafvollzugsakademie einen detaillierten Bericht, in dem sie das Erreichen der definierten Ausbildungsziele beschreibt.

(4) Zu Beginn und am Ende jeder Ausbildungsstation hat die Leitung der betreffenden Dienststelle unmittelbar oder durch dazu beauftragte Bedienstete ein Ausbildungsgespräch zu führen (Ausbildungsreflexion).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 164/2015

Schlagworte

Ausbildungsziel, Lerninhalt

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

20008804

Dokumentnummer

NOR40171645

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