§ 8.
(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände, wobei sich die Prüfung auf jene Angelegenheiten zu beschränken hat, die für Beamte des Finanzfachdienstes von Bedeutung sind:
- 1. die Bundesabgabenordnung und die übrigen im Abgabenrecht anwendbaren Verfahrensgesetze;
- 2. die Steuern von Ertrag, Einkommen und Vermögen;
- 3. die Verkehrsteuern, Umsatzsteuer und Gebühren;
- 4. die Einheitsbewertung;
- 5. das Buchführungs- und Bilanzwesen;
- 6. das Kassen-, Zahlungs- und Verrechnungswesen des Bundes.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2020
Gesetzesnummer
10008319
Dokumentnummer
NOR12096804
alte Dokumentnummer
N61974107200
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