Dienstprüfung
§ 8.
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Dienstprüfung ist die Absolvierung des zweiten Teiles des Ausbildungslehrganges.
(2) Die Dienstprüfung ist in zwei Teilprüfungen abzulegen.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Gesetzesnummer
10008430
Dokumentnummer
NOR12098329
alte Dokumentnummer
N61978111260
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