zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 20 Abs. 4, BGBl. II Nr. 129/2011
Prüfungskommission
§ 8.
(1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundesministerium für Justiz einzurichten.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission und sein Stellvertreter müssen Beamte der Verwendungsgruppe A oder einer gleichwertigen Besoldungsgruppe im Bundesministerium für Justiz sein. Die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission sind aus Beamten der Verwendungsgruppe A im Bundesministerium für Justiz, in den Justizanstalten und in der Bewährungshilfe auszuwählen; weiters können auch Richter, Staatsanwälte oder in ihrem Fach anerkannte wissenschaftlich tätige Personen zu Mitgliedern der Prüfungskommission bestellt werden.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Gesetzesnummer
10008520
Dokumentnummer
NOR12099901
alte Dokumentnummer
N61982116330
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)