§ 8 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2 (Zolldienst)

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

3. Abschnitt

Dienstprüfung

§ 8.

(1) Die Absolventen der III. Stufe – Grundausbildungslehrgang/2. Teil – sind von Amts wegen der Dienstprüfung zuzuweisen.

(2) Die Dienstprüfung dient dem Nachweis, daß der Bedienstete befähigt ist, die Aufgaben der Verwendungsgruppe A 2 (Zolldienst) selbständig zu erfüllen.

(3) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen, wobei der schriftliche Teil dem mündlichen vorauszugehen hat.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

10009045

Dokumentnummer

NOR12112832

alte Dokumentnummer

N6199712644Y

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