zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
3. Abschnitt
Dienstprüfung
§ 8.
(1) Die Absolventen der III. Stufe – Grundausbildungslehrgang/2. Teil – sind von Amts wegen der Dienstprüfung zuzuweisen.
(2) Die Dienstprüfung dient dem Nachweis, daß der Bedienstete befähigt ist, die Aufgaben der Verwendungsgruppe A 2 (Zolldienst) selbständig zu erfüllen.
(3) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen, wobei der schriftliche Teil dem mündlichen vorauszugehen hat.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025
Gesetzesnummer
10009045
Dokumentnummer
NOR12112832
alte Dokumentnummer
N6199712644Y
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