§ 8 Grundausbildung für den höheren schulpsychologischen Dienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

§ 8.

(1) Der Ausbildungslehrgang ist jährlich abzuhalten. Wenn sich weniger als zehn Kandidaten zur Ausbildung melden, kann jedoch der Vorsitzende der Prüfungskommission die Abhaltung des Lehrganges um ein Jahr verschieben; im Falle der Verschiebung ist der Ausbildungslehrgang dann durchzuführen, wenn sich mindestens fünf Kandidaten gemeldet haben.

(2) Die geplante Abhaltung eines Ausbildungslehrganges ist zwei Monate vor seinem Beginn im Verordnungsblatt für den Dienstbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter Angabe des Ortes der Lehrveranstaltungen zu verlautbaren.

(3) Die Lehrveranstaltungen sind an einem Ort durchzuführen, wo die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Durchführung des Ausbildungslehrganges in besonders günstiger Weise gegeben sind. Die Festlegung des Ortes der Lehrveranstaltungen obliegt dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021

Gesetzesnummer

20000802

Dokumentnummer

NOR40009779

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