§ 8. Erwerb durch Kriegsbeschädigte.
(1) Erwirbt ein Kriegsbeschädigter allein oder gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau ein Grundstück mit Hilfe einer Abfertigung, die ihm mit Rücksicht auf seine Kriegsbeschädigung nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes gewährt wird, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der für ihre Berechnung maßgebende Wert den fünfzehnfachen Betrag der Abfertigung nicht übersteigt.
(2) Die gleiche Steuerbegünstigung wird gewährt, wenn die Witwe eines gefallenen oder infolge einer Kriegsbeschädigung verstorbenen Kriegsteilnehmers ein Grundstück mit Hilfe einer Abfertigung erwirbt, die ihr mit Rücksicht auf den Tod ihres Ehemannes nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes gewährt wird.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 bezeichnete Steuerbegünstigung tritt auch dann ein, wenn dem Kriegsbeschädigten oder der Witwe des Kriegsteilnehmers die von ihnen beantragte Abfertigung nicht zur Verfügung gestellt werden kann, obwohl die Voraussetzungen für die Abfertigung vorliegen.
(4) Die Steuerbegünstigung gilt nur, wenn die für die Bewilligung der Abfertigung zuständige Behörde bestätigt, daß die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wird in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen, bezieht sich diese Verweisung bei Erwerbsvorgängen, die nach dem 30. Juni 1987 verwirklicht werden, auf die entsprechenden Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, BGBl. Nr. 309/1987.
Schlagworte
Steuerbefreiung, Kriegsversehrter
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2018
Gesetzesnummer
10003847
Dokumentnummer
NOR12042577
alte Dokumentnummer
N3195512276S
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