Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 8. Diplomarbeit
(1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem der gewählten Studienrichtung, in den Fällen des § 3 Abs. 1 und 4 der ersten Studienrichtung, zugehörigen Fach zu entnehmen.
(2) In der Studienrichtung „Pharmazie“ (§ 2 Abs. 3 Z 36) ist das Thema der Diplomarbeit einem der Prüfungsfächer „Pharmazeutische Chemie“, „Pharmakognosie“, „Pharmazeutische Technologie“ oder „Pharmakologie, Toxikologie und Bromatologie“ der zweiten Diplomprüfung zu entnehmen.
(3) Das Thema der Diplomarbeit ist auf Antrag des ordentlichen Hörers spätestens in den letzten zwei Wochen des drittletzten in die Studiendauer gemäß § 5 Abs. 2 bis 4 und 6 einrechenbaren Semesters zu vergeben. Ist die Anfertigung der Diplomarbeit jedoch an bestimmte Jahreszeiten gebunden, so hat die Vergabe im Sinne des § 2 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes entsprechend früher zu erfolgen.
(4) Die Diplomarbeit ist je nach Eigenart des Themas und des Ausbildungszieles (§ 1 Abs. 2 lit. a Z 1 und 2) als Hausarbeit oder als Institutsarbeit durchzuführen. Die Art der Durchführung ist gleichzeitig mit dem Thema vorzuschlagen (§ 5 Abs. 2 lit. f Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
(5) Die Diplomarbeit ist innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu begutachten (§ 26 Abs. 9 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Hiebei sind die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 bis 4 und 6 zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10009330
Dokumentnummer
NOR12119215
alte Dokumentnummer
N7197131087L
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