§ 8 GMO-VO 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Tritt mit 1.1.2024, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 20 Abs. 3).

5. Hauptstück

Verteilernetzbetreiber Monatswerte

§ 8.

Jeweils für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind von den Verteilernetzbetreibern zu melden:

  1. 1. die allokierten, nicht saldierten Importe und Exporte je grenzüberschreitender Speicheranlage im Sinne des § 4 Abs. 9 GSNE-VO 2013 und Speicherkunde,
  2. 2. die Anzahl der Versorgerwechsel, getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs sowie nach Versorgern, für letztere jeweils getrennt nach Zu- und Abgängen;
  3. 3. die Anzahl der Abschaltungen wegen Verletzung vertraglicher Pflichten, getrennt für Aussetzung der Vertragsabwicklung und für Vertragsauflösung, sowie die Anzahl der Wiederaufnahmen der Belieferung nach Abschaltung von Zählpunkten, jeweils getrennt nach Versorgern und Verbraucherkategorien;
  4. 4. die Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011 getrennt nach Verbraucherkategorien.

Schlagworte

Zugang

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Gesetzesnummer

20009753

Dokumentnummer

NOR40188966

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