§ 8 Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Gegenstand „Angewandte Mathematik“

§ 8.

(1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

  1. 1. berufsbezogene Längen-, Flächen- und Volumsberechnungen,
  2. 2. Gefälleberechnungen,
  3. 3. Materialbedarfs- und Mischungsberechnungen,
  4. 4. Berechnungen zur Gleisgeometrie,
  5. 5. berufsrelevante vermessungstechnische Berechnungen.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche und rechnerische Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Längenberechnung, Flächenberechnung, Materialbedarfsberechnung

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20012922

Dokumentnummer

NOR40270262

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