1. Zur Bestellung eines Substituten siehe die §§ 119 ff. der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871. 2. Der Substitut hat auch die Geschäftsbehelfe und Akten zu übernehmen (vgl. § 10 Abs. 3).
Eintritt des Substituten oder des Amtsnachfolgers
§ 8.
Wird nach der Notariatsordnung für einen Notar ein Substitut bestellt oder die erledigte Notarstelle neu besetzt, so tritt der Substitut oder der Amtsnachfolger bezüglich der bereits erteilten oder der künftig zu erteilenden gerichtlichen Aufträge als Gerichtskommissär ein. Der § 1 Abs. 3 zweiter Satz gilt dabei auch für denjenigen Substituten, der nicht Notar ist.
1. Zur Bestellung eines Substituten siehe die §§ 119 ff. der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871.
2. Der Substitut hat auch die Geschäftsbehelfe und Akten zu übernehmen (vgl. § 10 Abs. 3).
Schlagworte
Vertreter
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023
Gesetzesnummer
10002173
Dokumentnummer
NOR12028606
alte Dokumentnummer
N2197014605T
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