§ 8 GKoaerG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1970

1. Zur Bestellung eines Substituten siehe die §§ 119 ff. der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871. 2. Der Substitut hat auch die Geschäftsbehelfe und Akten zu übernehmen (vgl. § 10 Abs. 3).

Eintritt des Substituten oder des Amtsnachfolgers

§ 8.

Wird nach der Notariatsordnung für einen Notar ein Substitut bestellt oder die erledigte Notarstelle neu besetzt, so tritt der Substitut oder der Amtsnachfolger bezüglich der bereits erteilten oder der künftig zu erteilenden gerichtlichen Aufträge als Gerichtskommissär ein. Der § 1 Abs. 3 zweiter Satz gilt dabei auch für denjenigen Substituten, der nicht Notar ist.

1. Zur Bestellung eines Substituten siehe die §§ 119 ff. der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871.

2. Der Substitut hat auch die Geschäftsbehelfe und Akten zu übernehmen (vgl. § 10 Abs. 3).

Schlagworte

Vertreter

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

10002173

Dokumentnummer

NOR12028606

alte Dokumentnummer

N2197014605T

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