Beförderungsgenehmigung
§ 8.
(1) Beförderungen gefährlicher Güter bedürfen der Genehmigung der Behörde, wenn in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften eine solche Genehmigung vorgeschrieben ist.
(2) Über Anträge auf Genehmigungen gemäß Abs. 1 hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu entscheiden.
(3) Der Antrag hat zu enthalten:
- 1. die genaue Bezeichnung und Beschreibung der zur Beförderung bestimmten gefährlichen Güter, insbesondere hinsichtlich ihrer chemischen und physikalischen Beschaffenheit,
- 2. alle in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften jeweils vorgeschriebenen Angaben und Bescheinigungen,
- 3. genaue und vollständige Angaben zu den Beförderungsstrecken, Entladeorten, Zeitpunkten des Beginnes und voraussichtlichen Zeitpunkten der Beendigung der Beförderungen sowie Zeitpunkten und Orten der in Aussicht genommenen Fahrtunterbrechungen,
- 4. den Nachweis, daß die Verwendung der Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC) als Versandstücke oder der Container oder der Tanks für diese Beförderung zulässig ist, und
- 5. den Nachweis, daß die Verwendung der zur Beförderung bestimmten Fahrzeuge für diese Beförderung zulässig ist.
(4) Reichen die gemäß Abs. 3 vorgelegten Unterlagen zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes zur Entscheidung über den Antrag nicht aus, so hat der Antragsteller auf Verlangen der Behörde weitere Beweismittel beizubringen.
(5) Die Beförderungsgenehmigung ist zu erteilen, wenn die Zulässigkeit der Beförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes gegeben ist. Sie ist, wenn dies nach der Art und Gefährlichkeit der zu befördernden Güter oder wegen anderer Gegebenheiten erforderlich oder im jeweiligen Genehmigungsbescheid festgesetzt ist, unter den entsprechenden Auflagen und zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Ist es zum Schutz der Beförderung vor unbefugten Eingriffen Dritter, zur Wahrung der äußeren und inneren Sicherheit Österreichs, zur Einhaltung der von Österreich übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtungen oder um den Schutz von Menschen, fremden Sachen oder sonstigen wichtigen Rechtsgütern zu sichern erforderlich, so hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres die Überwachung der Beförderung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anzuordnen. Die Genehmigung kann für eine einzelne Beförderung oder für eine begrenzte oder unbegrenzte Anzahl von Beförderungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erteilt werden. Ein Anspruch auf Genehmigung der Beförderung für eine bestimmte Beförderungsstrecke besteht nicht.
(6) Wird die Genehmigung gemäß Abs. 5 erteilt, so hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die Landeshauptmänner und die Landesregierungen, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Beförderung(en) erfolgen soll(en), und die örtlich zuständigen Sicherheitsdirektoren von der Erteilung der Beförderungsgenehmigung unverzüglich zu verständigen und diesen eine Gleichschrift des Genehmigungsbescheides zuzustellen.
(7) Für die Gültigkeitserklärung von im Ausland erteilten Beförderungsgenehmigungen auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften gelten die Abs. 1 bis 6 sinngemäß.
(8) Die Beförderungsgenehmigung ist unverzüglich zu entziehen oder, wenn dadurch die weitere Beförderung ohne unmittelbare Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich ist, durch Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit einzuschränken, wenn und insoweit die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nicht mehr gegeben sind. Die Beförderungsgenehmigung ist auch unverzüglich zu entziehen oder einzuschränken, wenn sich die zur Einschränkung der durch die Beförderung entstehenden Gefahren getroffenen Sicherheitsvorschriften oder Maßnahmen als unzureichend erweisen.
(9) Ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid gemäß Abs. 8 hat keine aufschiebende Wirkung.
(10) Für die Erteilung der Beförderungsgenehmigung ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 109 Euro zu entrichten.
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