§ 8.
(1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat sich nach Maßgabe des Abs. 2 bei der Wahrnehmung der privatwirtschaftlichen Aufgaben des Bundes nach diesem Bundesgesetz eines Beirates zu bedienen.
(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat den Beirat vor der Festlegung der Richtlinien (§ 7) zu hören. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, im Falle des § 6 Abs. 1 die Gesellschaft, hat den Beirat zu Ansuchen jener Förderungswerber zu hören, für die in den Richtlinien (§ 7) ausdrücklich eine von der allgemeinen abweichende Behandlung hinsichtlich Höhe oder Laufzeit der Kreditkostenzuschüsse oder Kredite vorgesehen ist. Außerdem hat die Gesellschaft dem Beirat einen jährlichen Bericht über die Zahl der gewährten Förderungen sowie deren Art zu erstatten.
(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat in den Beirat zwei Beamte des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie zu entsenden. Er hat ferner die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft aufzufordern, fünf Vertreter, und den Österreichischen Arbeiterkammertag aufzufordern, zwei Vertreter in den Beirat zu entsenden. Diese Vertreter hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie in den Beirat zu berufen, wenn sie zum Nationalrat wählbar sind.
(4) In den Beirat entsendete oder berufene Mitglieder dürfen im Fall des § 6 Abs. 1 weder in einem Dienstverhältnis zur Gesellschaft stehen noch Mitglied eines ihrer Organe sein.
(5) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann ein von ihm berufenes Beiratsmitglied abberufen, wenn es nicht mehr berufungsfähig ist oder nicht die Gewähr bietet, daß es seine Aufgaben zu erfüllen vermag.
(6) Den Vorsitz im Beirat führt jeweils einer der Beamten des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie. Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(7) Die Bürogeschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie zu führen.
(8) Das Amt der Mitglieder des Beirates ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(9) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat die Mitglieder des Beirates bei der Berufung zu verpflichten, über den Verlauf der Beratungen des Beirates sowie über die ihnen bei Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, außer in den Fällen dienstlicher Berichterstattung, Verschwiegenheit zu bewahren und sich der Verwertung der ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu enthalten.
Schlagworte
Geschäftsverhältnis, Betriebsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025
Gesetzesnummer
10006279
Dokumentnummer
NOR12069402
alte Dokumentnummer
N5196927387L
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