§ 8 GeV der VA 2025

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.2025

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 126/2025

§ 8.

(1) Die Zuständigkeit der bundesweit tätigen Kommission umfasst die Kontrolle von Justizanstalten, Sonderanstalten und forensischen Abteilungen in Krankenanstalten sowie Einrichtungen nach § 179a StVG bzw. zur Unterbrechung der Unterbringung nach § 166 StVG .

(2) Die sechs Regionalkommissionen sind zuständig zur Besorgung der in §11 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 genannten Aufgaben, mit Ausnahme der Zuständigkeit der bundesweit tätigen Kommission gem. Abs. 1. Die örtliche Zuständigkeit der sechs Regionalkommissionen umfasst für die:

(3) Die Kommissionen oder einzelne von ihnen bestimmte Mitglieder (Kommissionsdelegation) führen Besuche und Überprüfungen für die Volksanwaltschaft durch. Die Bildung überregionaler Kommissionsdelegationen ist zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2025

Gesetzesnummer

20012871

Dokumentnummer

NOR40269161

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