§ 8 Geschlechtskrankheitengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 16.9.1945

Belehrung Geschlechtskranker.

§ 8.

(1) Jeder Arzt, der einen Geschlechtskranken untersucht oder behandelt, ist verpflichtet, ihm das vom Staatsamt für soziale Verwaltung auszugebende Merkblatt gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen.

(2) Bei Pflegebefohlenen hat die Aushändigung des Merkblattes an die die Aufsicht über den Pflegebefohlenen führende Person zu erfolgen.

(3) Der Arzt hat die Empfangsbestätigung durch drei Jahre aufzubewahren. Erlischt die Berechtigung des Arztes zur Ausübung des Berufes, sind diese Vormerkungen der zuständigen Sanitätsbehörde zu übergeben.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2023

Gesetzesnummer

10010244

Dokumentnummer

NOR40256899

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