§ 8 Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates und der Gutachterausschüsse

Alte FassungIn Kraft seit 07.9.1974

§ 8

(1) Gemäß § 45 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955 gehören dem Gutachterausschuß an:

  1. 1. der Präsident der zuständigen Finanzlandesdirektion oder ein von ihm allgemein oder im einzelnen Fall beauftragter rechtskundiger Bundesbeamter als Vorsitzender und ein Beamter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des Gutachterausschusses,
  2. 2. ein Landesbeamter als Vertreter des Bundeslandes,
  3. 3. zwei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die im ersten Satz des § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Eines der Mitglieder muß jedoch ein Landwirt sein, dessen landwirtschaftlicher Betrieb ein Flächenausmaß von nicht mehr als zehn Hektar umfaßt. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Bewertungsbeirat und in Gutachterausschüssen ist möglich. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a vorletzter und letzter Satz sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Für den Fall einer Verhinderung sind für die im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Mitglieder Vertreter zu bestimmen.

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