Beiziehung von Sachverständigen
§ 8.
Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann den Sitzungen der Arbeitnehmerschutzkommission und der Fachausschüsse Sachverständige in beratender Eigenschaft beiziehen. Vorschläge hiefür können von der Kommission oder den Fachausschüssen erstattet werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
10008297
Dokumentnummer
NOR12096626
alte Dokumentnummer
N6197327643L
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