§ 8 GenIG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1918

§ 8.

(1) Ausfertigungen der mit der gerichtlichen Genehmigung versehenen Beitragsberechnung sind dem Masseverwalter und dem Vorstande zuzustellen. Eine weitere Ausfertigung ist bei Gericht zur Einsicht der Beteiligten bereitzuhalten.

(2) In dem Beschluß über die Genehmigung, der gemäß § 6, Absatz 2, zu verlautbaren ist, sind die Genossenschafter und die Konkursgläubiger aufmerksam zu machen, daß die genehmigte Beitragsberechnung bei Gericht, beim Masseverwalter und beim Vorstand eingesehen werden kann.

(3) Die gerichtlich genehmigte Beitragsberechnung ist nach Ablauf des vierzehnten Tages, vom Anschlage bei Gericht an, vollstreckbar.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2026

Gesetzesnummer

10001739

Dokumentnummer

NOR12023448

alte Dokumentnummer

N2191811730R

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