Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 223/1994
Bestimmungen über die Gewerbeausübung.
§ 8.
(1) Die Fahrten des Ausflugswagen- (Stadtrundfahrten-) Gewerbes müssen zum Ausgangspunkt zurückführen; Fahrgäste dürfen nur für die gesamte Fahrtstrecke aufgenommen werden.
(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2) berechtigt sind, dürfen Plätze weder einzeln noch in Gruppen vergeben, es sei denn, daß sie die Berechtigung zur gewerbsmäßigen Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten nach den für Reisebüros geltenden Vorschriften (§ 175 GewO 1973) besitzen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 129/1993)
(4) Bei den mit Omnibussen ausgeübten gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehren ist durch Anbringung von Hinweistafeln in jedem Fahrzeug sicherzustellen, daß Sitzplätze in der vorderen Wagenhälfte Nichtrauchern zur Verfügung stehen.
(5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Taxi-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 3) berechtigt sind, sind verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und die Kraftfahrzeuge entsprechend den Bedürfnissen des Verkehrs bereitzuhalten (Bereithaltepflicht). Der Landeshauptmann hat erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse nähere Vorschriften über Umfang und Kontrolle der Bereithaltepflicht durch Verordnung festzulegen.
(6) Kraftfahrzeuge müssen während ihrer Verwendung zur Ausübung des Gästewagen-Gewerbes außen mit einer Bezeichnung versehen sein, die zumindest den Namen des Gewerbetreibenden (§ 63 GewO 1973), die Art des Betriebes im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 4 (zB Hotel, Heilanstalt, Erholungsheim) und den Standort dieses Betriebes in vollständig sichtbarer, dauernd gut lesbarer und unverwischbarer Schrift enthält.
(7) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession gemäß diesem Bundesgesetz berechtigt sind, müssen die beabsichtigte Einstellung der Gewerbeausübung oder deren beabsichtigtes Ruhen durch mehr als einen Monat der Bezirksverwaltungsbehörde vier Wochen vorher anzeigen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 223/1994
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023
Gesetzesnummer
10006211
Dokumentnummer
NOR12083195
alte Dokumentnummer
N5199437285J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)