§ 8.
(1) Bei der kartographischen und textlichen Darstellung der Gefahrenzonenpläne und bei der Quantifizierung der Kriterien für die Darstellung der Gefahrenzonen ist auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und auf die Erfahrung entsprechend Bedacht zu nehmen.
(2) Treten Änderungen in den Grundlagen oder in deren Bewertung ein, so haben die Dienststellen den Gefahrenzonenplan diesen geänderten Verhältnissen anzupassen.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2021
Gesetzesnummer
10010379
Dokumentnummer
NOR12132519
alte Dokumentnummer
N8197621746L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)