§ 8 Gefahrenzonenpläne

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1976

§ 8.

(1) Bei der kartographischen und textlichen Darstellung der Gefahrenzonenpläne und bei der Quantifizierung der Kriterien für die Darstellung der Gefahrenzonen ist auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und auf die Erfahrung entsprechend Bedacht zu nehmen.

(2) Treten Änderungen in den Grundlagen oder in deren Bewertung ein, so haben die Dienststellen den Gefahrenzonenplan diesen geänderten Verhältnissen anzupassen.

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2021

Gesetzesnummer

10010379

Dokumentnummer

NOR12132519

alte Dokumentnummer

N8197621746L

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