§ 8 GAusbVO-BMVIT

Alte FassungIn Kraft seit 18.2.2006

Allgemeine theoretische Ausbildung

§ 8.

(1) Die allgemeine theoretische Ausbildung inklusive der dazugehörigen Prüfungen erfolgt für die Auszubildenden im Ressortbereich des BMVIT im Rahmen des modularen Grundausbildungsprogrammes des Bundeskanzleramtes.

(2) Inhalte und Mindeststunden der allgemeinen theoretischen Ausbildung für die einzelnen Verwendungsgruppen sind in der Anlage 1 geregelt.

(3) Für Beamte der Verwendungsgruppen A, B, C, D und E bzw. PF1, PF2, PF3, PF4 und PF5 gelten die Inhalte der allgemeinen theoretischen Ausbildung der vergleichbaren Verwendungsgruppen in Anlage 1.

(4) Die Zeugnisse über die erfolgreiche Absolvierung dieses Ausbildungsabschnittes sind der Dienstprüfungskommission (Prüfungssenat) vom Auszubildenden im Wege des Ausbildungsleiters vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2021

Gesetzesnummer

20004590

Dokumentnummer

NOR40075548

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