§ 8 GATT - Ausstellung von Kontingentscheinen

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.1991

§ 8.

(1) Über die gemäß den vorstehenden §§ 4 bis 7 zugeteilten Kontingentmengen sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Kontingentscheine auszustellen; diese stellen Bescheide nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, in der jeweils geltenden Fassung dar.

(2) Der Kontingentschein hat jedenfalls die Warenbezeichnung sowie die Unternummer des Zolltarifs und die bewilligte Menge zu enthalten.

(3) Kontingentscheine können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Sie sind zu befristen und ihre Gültigkeitsdauer kann über begründeten Antrag verlängert werden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 51/1991

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10007187

Dokumentnummer

NOR12078035

alte Dokumentnummer

N5199117685J

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