§ 8.
(1) Über die gemäß den vorstehenden §§ 4 bis 7 zugeteilten Kontingentmengen sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Kontingentscheine auszustellen; diese stellen Bescheide nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, in der jeweils geltenden Fassung dar.
(2) Der Kontingentschein hat jedenfalls die Warenbezeichnung sowie die Unternummer des Zolltarifs und die bewilligte Menge zu enthalten.
(3) Kontingentscheine können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Sie sind zu befristen und ihre Gültigkeitsdauer kann über begründeten Antrag verlängert werden.
Schlagworte
BGBl. Nr. 51/1991
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
10007187
Dokumentnummer
NOR12078035
alte Dokumentnummer
N5199117685J
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