§ 8 Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Angewandte Mathematik

§ 8.

(1) Die Prüfung hat die Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019

Gesetzesnummer

20004137

Dokumentnummer

NOR40065310

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