Angewandte Mathematik
§ 8.
(1) Die Prüfung hat die Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2019
Gesetzesnummer
20004137
Dokumentnummer
NOR40065310
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)