§ 8 Gartenbau- und Feldgemüseanbauerhebungsverordnung 2015

Alte FassungIn Kraft seit 09.9.2015

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 8

(1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 7 sind verpflichtet, den elektronischen Fragebogen der Bundesanstalt innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für den elektronischen Fragebogen vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diesen innerhalb dieser Frist an die Bundesanstalt zu retournieren.

(2) Sind die technischen Möglichkeiten für eine elektronische Meldung beim Auskunftspflichtigen nicht vorhanden, so hat der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für den elektronischen Fragebogen der Bundesanstalt schriftlich mitzuteilen. Der Auskunftspflichtige hat in diesem Fall seiner Auskunftspflicht innerhalb von acht Wochen nach schriftlicher Bekanntgabe (Poststempel der Mitteilung) mittels Telefoninterview nachzukommen.

(3) Soweit dem Auskunftspflichtigen zum Zeitpunkt der Erhebung die Daten der Merkmale gemäß § 3 Abs. 3 über das Jahr 2015 noch nicht zur Gänze zur Verfügung stehen, hat er eine Abschätzung nach bestem Wissen vorzunehmen.

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