§ 8 Garantiegesetz 1977

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1981

§ 8

§ 8. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, der Gesellschaft für die im § 1b Abs. 1 genannten Zwecke Zuschüsse zu gewähren. Die Höhe der entsprechenden Mittel wird durch Gesetz festgelegt. Die bisher für Zuschüsse gemäß § 1 Abs. 5 gesetzlich der Höhe nach bestimmten Mittel werden nun gemäß § 1b Abs. 1 vergeben.

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