§ 8 G-EnlD-VO 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

3. Abschnitt

Vorschaudaten Tagesvorschauen

§ 8

(1) Jeweils täglich bis spätestens 14 Uhr sind für den folgenden Gastag von den Bilanzgruppenverantwortlichen Großabnehmerfahrpläne jeweils getrennt nach Standorten als stündliche Energiemengen zu melden.

(2) Die Bilanzgruppenmitglieder haben dem Bilanzgruppenverantwortlichen die für die Ermittlung der Daten gemäß Abs. 1 notwendigen Werte rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität bereit zu stellen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)