§ 8.
Die in § 7 ausgesprochene Begünstigung kommt auch anderen, statutengemäß ausgegebenen Bankschuldverschreibungen der in § 1 bezeichneten Art zu, wenn:
- 1. als Kaution, soweit sie nicht in barem Gelde besteht, nur Wertpapiere, die zur Anlage von Pupillengeldern geeignet sind, Hypothekarforderungen mit gesetzmäßiger Sicherheit oder Forderungen mit einem Zahlungs- oder Garantieversprechen des Staates oder eines der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder bestellt sind, und
- 2. Die zur Verzinsung und Tilgung der Schuldverschreibungen jeweils erforderlichen Beträge durch mindestens gleich hohe Forderungen der Bank gedeckt und diese Forderungen spätestens zu den dem Bedarf entsprechenden Terminen fällig sind.
Das Vorhandensein der unter Zahl 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen ist von Fall zu Fall durch eine amtliche Kundmachung im Reichsgesetzblatte zu verlautbaren.
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