Anerkennung ausländischer Funker-Zeugnisse
§ 8.
(1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann unter Bedachtnahme auf das Vorliegen von Gegenseitigkeit und die Gleichwertigkeit der Ausbildung im Ausland ausgestellte Zeugnisse durch Verordnung anerkennen.
(2) Im Ausland ausgestellte gültige Funker-Zeugnisse können auf Antrag anerkannt werden, wenn der Antragsteller
- 1. das 16. Lebensjahr vollendet hat,
- 2. die ihm durch das Telekommunikationsgesetz auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung schriftlich bekräftigt hat und wenn
- 3. keine Zweifel an der fachlichen Befähigung des Antragstellers bestehen.
(3) Über die Anerkennung gemäß Abs. 2 ist eine Urkunde mit der Bezeichnung „Anerkennung eines Funker-Zeugnisses“ auszustellen.
(4) § 6 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Gesetzesnummer
10012896
Dokumentnummer
NOR12159494
alte Dokumentnummer
N9199956912L
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