§ 8 FZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1999

Anerkennung ausländischer Funker-Zeugnisse

§ 8.

(1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann unter Bedachtnahme auf das Vorliegen von Gegenseitigkeit und die Gleichwertigkeit der Ausbildung im Ausland ausgestellte Zeugnisse durch Verordnung anerkennen.

(2) Im Ausland ausgestellte gültige Funker-Zeugnisse können auf Antrag anerkannt werden, wenn der Antragsteller

  1. 1. das 16. Lebensjahr vollendet hat,
  2. 2. die ihm durch das Telekommunikationsgesetz auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung schriftlich bekräftigt hat und wenn
  3. 3. keine Zweifel an der fachlichen Befähigung des Antragstellers bestehen.

(3) Über die Anerkennung gemäß Abs. 2 ist eine Urkunde mit der Bezeichnung „Anerkennung eines Funker-Zeugnisses“ auszustellen.

(4) § 6 Abs. 3 gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

10012896

Dokumentnummer

NOR12159494

alte Dokumentnummer

N9199956912L

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