Beiträge in der Pensionsversicherung
§ 8.
Als Beitrag zur Pensionsversicherung haben für die Dauer der Versicherung die Pflichtversicherten und die Weiterversicherten 20 vH der Beitragsgrundlage zu leisten. § 33 Abs. 9 GSVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der vom Weiterversicherten selbst zu tragende Beitragsteil 10,25% der Beitragsgrundlage beträgt und der aus Mitteln des Bundes zu tragende Beitragsteil 9,75% der Beitragsgrundlage.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2024
Gesetzesnummer
10008423
Dokumentnummer
NOR12116139
alte Dokumentnummer
N6199854940L
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