2. Abschnitt
Fahrprüfer Ausbildung und Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer
§ 8.
(1) Die Ausbildung zum Fahrprüfer ist nach dem Lehrplan gemäß Anlage 4 durchzuführen. Eine Unterrichtseinheit (UE) beträgt 50 Minuten.
(2) Die theoretische Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klassen B und BE umfasst insgesamt 32 Unterrichtseinheiten, wobei insbesondere folgende Inhalte zu vermitteln sind:
- 1. Aufbau und Inhalt des Lehrplans für die theoretische und praktische Ausbildung für die Klasse B gemäß den Anlagen 10a und 10c zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 77/1968 (KDV 1967),
- 2. Fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse,
- 3. Kenntnisse, um den Prüfungsablauf genau zu beobachten, zu kontrollieren und zu bewerten,
- 4. Aufbau und Inhalte des Prüferhandbuchs – Erörterung von Praxissituationen,
- 5. Kenntnisse in Verkehrssinnbildung und Prüfungspsychologie,
- 6. Kenntnisse in Gesprächsführung.
(3) Die praktische Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klassen B und BE umfasst insgesamt 48 Unterrichtseinheiten, wobei insbesondere folgende Inhalte zu vermitteln sind:
- 1. Praktische Übungen gemäß dem Lehrplan für die theoretische und praktische Ausbildung für die Klasse B gemäß der Anlage 10c zur KDV 1967,
- 2. Fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse,
- 3. Aufbau und Inhalte des Prüferhandbuchs – Fehlerbewertung,
- 4. Ablauf der praktischen Fahrprüfung durch Hospitieren bei Fahrprüfungen.
(4) Die theoretische Ausbildung zum Fahrprüfer weiterer Klassen umfasst für die
- 1. Klasse A …………………………………………………………………..4 Unterrichtseinheiten,
- 2. Klasse CE …………………………………………8 Unterrichtseinheiten (davon 6 C und 2 CE).
(5) Die praktische Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klasse A umfasst 8 klassenspezifische Unterrichtseinheiten, die zum Fahrprüfer für die Klasse CE 12 klassenspezifische Unterrichtseinheiten.
(6) Die Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer ist von der Fahrprüferkommission gemäß § 9 abzunehmen. Vor Prüfungsantritt ist bei jedem Kandidaten die Identität festzustellen. Die Prüfung zur Erlangung der Prüfberechtigung für die Klassen B und BE hat mindestens zu umfassen:
- 1. einen theoretischen Teil von mindestens 45 Minuten, beinhaltend ein klassenspezifisches Fachgespräch im Umfang von mindestens 30 Minuten sowie ein Fachgespräch im Umfang von ca. 15 Minuten zur Überprüfung der Kenntnisse in Verkehrssinnbildung und Prüfungspsychologie (u.a. Didaktik, Fragetechnik);
- 2. einen praktischen Teil von mindestens 45 Minuten, wobei der Kandidat selbst einige Inhalte einer klassenspezifischen Fahrprüfung abzulegen hat; weiters ist die Abnahme einer Fahrprüfung der beantragten Klasse unter Supervision der Fahrprüferprüfer zu simulieren, wobei bei dieser simulierten Prüfung die Teilnahme von nur einem Mitglied der Fahrprüferkommission ausreicht.
- Bei der Prüfung zum Erwerb der Prüfberechtigung für weitere Klassen entfällt bei der theoretischen Prüfung die Überprüfung der Kenntnisse in Verkehrssinnbildung und Prüfungspsychologie. Der praktische Teil kann in diesem Fall auf mindestens 30 Minuten verkürzt werden. Das Prüfungsfahrzeug ist vom Kandidaten zur Verfügung zu stellen und hat den Anforderungen des § 7 zu entsprechen. Ist das Prüfungsfahrzeug ein Kraftwagen, so muss ein eigener Sitzplatz für den (die) Fahrprüferprüfer vorhanden sein. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 6 und 7 gelten sinngemäß.
(7) Wurde einer der beiden Prüfungsteile nicht bestanden, so darf dieser frühestens nach Ablauf von einem Monat wiederholt werden. Die theoretische Prüfung ist jedenfalls neuerlich abzulegen, wenn die praktische Prüfung nicht innerhalb von 18 Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden wird.
(8) Die Gesamtgebühr pro Antritt beträgt
- 1. für die Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer für die Klasse B und BE…..……………400 Euro
- 2. für die Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer für die Klassen A oder CE jeweils….….200 Euro.
(9) Aus den in Abs. 8 genannten Prüfungsgebühren hat der Landeshauptmann einem Fahrprüferprüfer, der dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört, nicht im Ruhestand ist und die Fahrprüferprüfungen während seiner regelmäßigen Wochendienstzeit abnimmt, 25 vH der in Abs. 8 genannten Beträge zu vergüten. Der Rest gebührt dem Landeshauptmann.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2019
Gesetzesnummer
10012725
Dokumentnummer
NOR40140896
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