§ 8 FSG-ABSV

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2017

Handbuch

§ 8.

(1) Das in § 7 Abs. 2 Z 3 genannte Handbuch hat insbesondere folgende Inhalte zu umfassen:

  1. 1. Interne Abläufe der ABS-Institution,
  2. 2. Ablauf der Mentoringgespräche durch die Mentoren,
  3. 3. Durchführung der Schulung der Mentoren,
  4. 4. Qualitätssicherungssystem und Kontrolle.

(2) Die grundsätzliche Eignung des Handbuches gemäß Abs. 1 hat die ABS-Institution vor Abschluss des in § 7 Abs. 1 genannten Vertrages durch Vorlage eines aktuellen von einem unabhängigen Gutachter erstellten wissenschaftlichen Gutachtens nachzuweisen. Der Gutachter wird vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ausgewählt. Die Kosten für das Gutachten hat die ABS-Institution zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024

Gesetzesnummer

20009799

Dokumentnummer

NOR40190913

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