Schutz und Würde im Arbeitsumfeld
§ 8.
(1) Gegen eine herabwürdigende Äußerung oder Vorgangsweise, Mobbing oder sexuelle Belästigung ist sofort Abhilfe zu schaffen. Das Bundesministerium für Landesverteidigung setzt gezielte Maßnahmen in den Bereichen der Prävention, Intervention und Sanktion. Leitende Personen haben sich ihrer Vorbildwirkung auf ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bewusst zu sein und haben im Dienstbetrieb ein diskriminierungsfreies Umfeld zu erhalten bzw. zu schaffen.
(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind von den Vorgesetzten über die rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten zu informieren, wie sie sich bei Verletzungen ihrer Würde im Arbeitsumfeld, insbesondere bei geschlechtsbezogener oder sexueller Belästigung und Mobbing zur Wehr setzen können. Insbesondere ist hierbei auf die Mobbinginterventionskette des Bundesministeriums für Landesverteidigung bzw. dem Helpline-Service als Erstanlaufstelle hinzuweisen.
(3) Bedienstete, die eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes behaupten, können – unbeschadet der Dienst- und Disziplinaraufsicht sowie der Geltendmachung von Rechtsfolgen und Ansprüchen – auch eine Beschwerde wegen Verstoßes gegen die Gleichbehandlungsrichtlinien der Europäischen Union im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis an die Dienstbehörde richten. Die Dienstbehörde hat demnach binnen eines Monats die Betroffenen zu einer offenen Aussprache zur Beilegung des Konfliktes unter Leitung einer Mediatorin bzw. eines Mediators einzuladen.
Schlagworte
Dienstaufsicht
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2020
Gesetzesnummer
20010639
Dokumentnummer
NOR40214419
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