Schulung von Führungskräften
§ 8.
(1) Personalverantwortliche und alle Bediensteten, die Vorgesetztenfunktion ausüben, haben sich über das B‑GlBG und damit verbundene Fragen der Frauenförderung und Gleichbehandlung zu informieren. Führungskräfte sind im Zuge ihrer Ausbildung besonders auf ihre Verpflichtung zur Frauenförderung hinzuweisen.
(2) In den Führungskräfteschulungen des Ressorts sind Themen wie Frauenförderungsplan, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, einschlägige Bestimmungen des Dienstrechts sowie respektvoller Umgang mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu behandeln. Besonderes Augenmerk ist auf das Stärken der Fähigkeit zur Delegierung von Verantwortung und zur Teamarbeit zu legen.
(3) Frauen und Männern in Führungspositionen, Gleichbehandlungsbeauftragten, deren Stellvertretern und Stellvertreterinnen und Frauenbeauftragten sowie Frauen und Männern in beruflichen Problemsituationen ist die Teilnahme an Einzelsupervisionen bzw. Coaching zu ermöglichen.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2023
Gesetzesnummer
20011629
Dokumentnummer
NOR40237172
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