§ 8 FOnV

Alte FassungIn Kraft seit 09.6.2000

§ 8

§ 8. Der Kostenersatz für die automationsunterstützte Akteneinsicht (§ 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH) wird festgesetzt:

für mit

1. Buchungen mit oder ohne Saldo (pro angefangenem

Jahr, ausgenommen für Zeiträume, für die auf die

Zusendung der Kontonachrichten verzichtet wurde) .. 1 Schilling

2. Information zu Rückzahlungen ...................... 1 Schilling

3. Vorauszahlungen/Veranlagungen ..................... 1 Schilling

4. Anmerkungen ....................................... 1 Schilling

5. Rückstandsaufgliederung ........................... 1 Schilling

6. Erklärungen (Versand/Abgabe) pro Jahr ............. 1 Schilling

7. Lohnzettel (pro Lohnzettel) ....................... 1 Schilling

8. Bescheide (pro Bescheid) .......................... 1 Schilling

je beantworteter Abfrage.

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