§ 8.
- a) die Stellungnahme zu dem vom Geschäftsführer vorbereiteten Arbeitsprogramm des Institutes;
- b) die Beratung des Geschäftsführers in fachlichen Fragen.
(2) Der Fachbeirat ist berechtigt, im Rahmen der dem Institut zukommenden Aufgaben aus eigenem Vorschläge an das Kuratorium oder an den Geschäftsführer zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025
Gesetzesnummer
10010355
Dokumentnummer
NOR12131860
alte Dokumentnummer
N8197339758L
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