§ 8 Fonds Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

§ 8.

(1) Dem Fachbeirat obliegt:

  1. a) die Stellungnahme zu dem vom Geschäftsführer vorbereiteten Arbeitsprogramm des Institutes;
  2. b) die Beratung des Geschäftsführers in fachlichen Fragen.

(2) Der Fachbeirat ist berechtigt, im Rahmen der dem Institut zukommenden Aufgaben aus eigenem Vorschläge an das Kuratorium oder an den Geschäftsführer zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025

Gesetzesnummer

10010355

Dokumentnummer

NOR12131860

alte Dokumentnummer

N8197339758L

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