Verwertung von Antragsunterlagen bei der Zulassung von Zusatzstoffen
§ 8
(1) Unterlagen für die Zulassung von Zusatzstoffen, die an einen Zulassungsinhaber gebunden sind, dürfen zugunsten anderer Antragsteller verwertet werden, sofern seit der Erstzulassung des Zusatzstoffes zehn Jahre verstrichen sind. Vor Ablauf dieses Zeitraumes ist die Verwertung nur zulässig, wenn der Zulassungsinhaber der Verwertung der Unterlagen schriftlich zugestimmt hat.
(2) Legt ein Zulassungsinhaber nach der Erstzulassung Ergänzungen zu den Antragsunterlagen vor, so ist die Verwertung dieser Daten frühestens fünf Jahre nach deren Vorlage zulässig, sofern sich nicht aus Abs. 1 ein längerer Zeitraum ergibt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)