§ 8 FMG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

2. Teil

Kennzeichnung und Verpackung Verbot

§ 8.

(1) Es ist verboten, Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in Verkehr zu bringen; insbesondere ist es verboten, im Verkehr mit diesen Produkten Angaben zu machen, die sich

  1. 1. auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten oder
  2. 2. auf die Verhütung solcher Krankheiten, die nicht Folge mangelhafter Ernährung sind,

(2) Das Verbot nach Abs. 1 Z 2 gilt nicht für Zusatzstoffe, Vormischungen oder mit diesen hergestellte Futtermittel, soweit diese Aussagen der Zweckbestimmung des Zusatzstoffeinsatzes entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10010770

Dokumentnummer

NOR12136745

alte Dokumentnummer

N8199331598J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)