2. Teil
Kennzeichnung und Verpackung Verbot
§ 8.
(1) Es ist verboten, Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in Verkehr zu bringen; insbesondere ist es verboten, im Verkehr mit diesen Produkten Angaben zu machen, die sich
- 1. auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten oder
- 2. auf die Verhütung solcher Krankheiten, die nicht Folge mangelhafter Ernährung sind,
- beziehen.
(2) Das Verbot nach Abs. 1 Z 2 gilt nicht für Zusatzstoffe, Vormischungen oder mit diesen hergestellte Futtermittel, soweit diese Aussagen der Zweckbestimmung des Zusatzstoffeinsatzes entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Gesetzesnummer
10010770
Dokumentnummer
NOR12136745
alte Dokumentnummer
N8199331598J
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