Widerruf bzw. Rückzahlung einer Förderung
§ 8.
Die Auszahlung einer bereits zuerkannten Förderung hat zu unterbleiben bzw. eine bereits ausgezahlte Förderung ist ganz oder teilweise rückzuerstatten, wenn
- 1. sie auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben zu Unrecht gewährt wurde,
- 2. Auflagen oder Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wurde, nicht erfüllt werden oder
- 3. der Grund für eine Förderung weggefallen ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2023
Gesetzesnummer
20008872
Dokumentnummer
NOR40162741
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