§ 8 Filmstandortgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.2014

Widerruf bzw. Rückzahlung einer Förderung

§ 8.

Die Auszahlung einer bereits zuerkannten Förderung hat zu unterbleiben bzw. eine bereits ausgezahlte Förderung ist ganz oder teilweise rückzuerstatten, wenn

  1. 1. sie auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben zu Unrecht gewährt wurde,
  2. 2. Auflagen oder Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wurde, nicht erfüllt werden oder
  3. 3. der Grund für eine Förderung weggefallen ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

20008872

Dokumentnummer

NOR40162741

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