§ 8 FFP BMBWF

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2019

Bevorzugte Aufnahme

§ 8.

Bei allen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen, bei denen eine Unterrepräsentation von Frauen gemäß § 11b B-GlBG besteht, sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, bevorzugt aufzunehmen.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2022

Gesetzesnummer

20010898

Dokumentnummer

NOR40220645

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)