§ 8 Fertigteilhausbau-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 18.9.1999

Fachkunde

§ 8

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Werkstoffe,
  2. 2. Hilfsstoffe,
  3. 3. Oberflächen.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20000020

Dokumentnummer

NOR40000270

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