§ 8 FAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1998

§ 8.

Bei Feuerungsanlagen, in denen Ammoniak oder Ammoniumverbindungen zur Minderung der Stickstoffoxidemission eingesetzt werden, darf der Gehalt an Ammoniak im Verbrennungsgas (Ammoniakschlupf) folgende auf 0% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogene Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:

1. bei Feuerungsanlagen mit einer

Brennstoffwärmeleistung ≤ 50 MW .................... 30 mg/m3

2. bei Feuerungsanlagen mit einer

Brennstoffwärmeleistung > 50 MW ..................... 10 mg/m3

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