Behördliche Kontrolle
§ 8.
(1) Betriebe, bei denen durch den Landeshauptmann festgestellt wurde, daß sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und demgemäß Faschiertes gemäß § 3 oder Fleischzubereitungen gemäß § 5 in den Handel bringen dürfen, sind vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten" als zum innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geeignete Betriebe zu veröffentlichen. Eigenständigen Produktionseinheiten ist hiebei eine Veterinärkontrollnummer zuzuteilen. Bei Betrieben, die den diesbezüglichen Anforderungen nicht mehr entsprechen, ist der Entfall dieser Eignung in gleicher Weise kundzumachen. Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz die Liste dieser Betriebe sowie alle Änderungen dieser Liste bekanntzugeben.
(2) Betriebe, die für den innergemeinschaftlichen Handel nicht zugelassen sind und die Faschiertes oder Fleischzubereitungen nur innerhalb Österreichs in Verkehr bringen, sind vom Landeshauptmann zu registrieren.
(3) Die Betriebe sind gemäß § 17 des Fleischuntersuchungsgesetzes und unter Einhaltung der Kriterien nach Anhang I Kapitel 5 in folgenden Zeitabständen der Kontrolle zu unterziehen:
- 1. Bei zugelassenen Herstellungsbetrieben, die Faschiertes gemäß § 3 in den Handel bringen, mindestens einmal täglich während der Herstellung von Faschiertem.
- 2. Bei zu Zerlegungsbetrieben gehörigen Herstellungsbetrieben in gleichen Zeitabständen wie für den Zerlegungsbetrieb.
- 3. Bei sonstigen Herstellungsbetrieben nach einem vom Landeshauptmann zu erstellenden Plan, wobei bei der Festsetzung der Häufigkeit die Größe des Betriebes, die Art des hergestellten Erzeugnisses, das System der Risikobewertung und die Maßnahmen gemäß § 7 Abs. 1 zu berücksichtigen sind.
(4) Hinsichtlich der Durchführung der Kontrollen durch den Fleischuntersuchungstierarzt gilt folgendes:
- 1. Der Fleischuntersuchungstierarzt muß während der Betriebszeiten und bei Gefahr im Verzug jederzeit freien Zugang zu sämtlichen Teilen des Betriebes haben, um sich vergewissern zu können, daß die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden; bei Zweifeln hinsichtlich der Herkunft des Fleisches sind ihm auch die Buchungsunterlagen offenzulegen, anhand derer er den Herkunftsschlachtbetrieb beziehungsweise den Herkunftsbetrieb des Ausgangsproduktes feststellen kann; offenzulegen sind - im Zusammenhang mit der Beachtung der Kriterien im Sinne der Anhänge II und IV - auch die Ergebnisse der in § 7 vorgesehenen Eigenkontrollen einschließlich des Ergebnisses der Kontrollen bei den Ausgangsprodukten; elektronisch gespeicherte Daten sind auf Verlangen des Fleischuntersuchungstierarztes auszudrucken.
- 2. Der Fleischuntersuchungstierarzt muß in regelmäßigen Abständen die Ergebnisse der Kontrollen nach § 7 analysieren. Je nach Ergebnis dieser Analysen hat er ergänzende Prüfungen auf allen Produktionsstufen oder an den Erzeugnissen vorzunehmen. Das Ergebnis dieser Analysen ist in einem Bericht zusammenzufassen, dessen Schlußfolgerungen dem Betriebsinhaber oder seinem Vertreter zur Kenntnis zu bringen sind; dieser hat festgestellte Mängel, insbesondere im Hinblick auf die Verbesserung der Hygienebedingungen - allenfalls innerhalb einer vom Fleischuntersuchungstierarzt festzulegenden, angemessenen Frist -, zu beseitigen.
- 3. Der Fleischuntersuchungstierarzt darf bei der Durchführung der Kontrollen durch Fleischuntersucher unterstützt werden.
(5) Stellt der Fleischuntersuchungstierarzt bei einer Kontrolle gemäß Anhang I Kapitel 5 fest, daß Eigenkontrollen wiederholt Verstöße gegen die Kriterien der Anhänge II und IV ergeben haben, so sind die Maßnahmen zur Kontrolle der Produktion in diesem Betrieb zu verstärken; in Fällen deutlicher Überschreitung der Werte, die jedoch noch keinen Beanstandungsgrund nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften darstellen, sind die Etiketten und sonstigen Gegenstände mit dem Genußtauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Kapitel 6 unter amtlicher Aufsicht mißbrauchsicher zu verwahren, und die Erzeugnisse dürfen nicht in den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gebracht werden.
(6) Stellt der Fleischuntersuchungstierarzt einen Verstoß gegen die in dieser Verordnung vorgesehenen Hygienebestimmungen oder eine Behinderung einer angemessenen Untersuchung auf Genußtauglichkeit fest, so ist - allenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist - auf Abstellung dieser Mängel zu dringen. Im Falle einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich gemäß § 17 Abs. 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes Anzeige zu erstatten. Diesfalls ist § 29 Z 9 der Fleischuntersuchungsverordnung anzuwenden.
(7) Können innerhalb von 15 Tagen die Kriterien der Anhänge II und IV nicht eingehalten werden oder erweisen sich die Maßnahmen nach Abs. 6 erster Satz nicht als zielführend, so ist gemäß § 17 Abs. 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten. Diese hat gemäß § 29 Z 9 der Fleischuntersuchungsverordnung vorzugehen, wobei erforderlichenfalls auch eine ausreichende Erhitzung der Erzeugnisse angeordnet werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Gesetzesnummer
10010989
Dokumentnummer
NOR40016320
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