Überwachung von Treibhausgasemissionen und Tonnenkilometern aus Luftverkehrstätigkeiten
§ 8.
(1) Jeder Luftfahrzeugbetreiber hat die Emissionen von Treibhausgasen, die ab 1. Jänner 2010 aus den von ihm betriebenen Luftfahrzeugen ausgestoßen werden, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere desAnhangs 5, der Leitlinien der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2008/101/EG , ABl. Nr. L 8 S. 3, soweit sie unmittelbar anwendbar sind, oder einer Verordnung der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2009/29/EG , ABl. Nr. L 140 S. 63 sowie dem jeweiligen genehmigten Überwachungskonzept zu überwachen.
(2) Jeder Luftfahrzeugbetreiber hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein Überwachungskonzept in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln, in dem Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich der Emissionen und für die Zwecke eines Antrags nach §§ 30 Abs. 1 oder 31 Abs. 1 hinsichtlich der Tonnenkilometerangaben enthalten sind. Luftfahrzeugbetreiber, die die Luftverkehrstätigkeit nach dem 31. August 2009 aufnehmen, haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft das Überwachungskonzept bis zum 28. Februar des auf das Jahr der Aufnahme der Tätigkeit folgenden Jahres vorzulegen. Dieses Konzept ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu prüfen und, wenn es den Anforderungen gemäß Abs. 1 entspricht, mit Bescheid zu genehmigen.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20007503
Dokumentnummer
NOR40132361
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