§ 8 Exekution gegen Gemeinden u. geg. öffentl. u. gemeinnützige Anstalten

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.1897

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869

Wirkung der verwaltungsbehördlichen Erklärung auf
spätere Executionsanträge.

§. 8.

Wenn infolge der Erklärung der Verwaltungsbehörden die Bewilligung der Execution verweigert oder eine Einschränkung der Execution angeordnet wurde, kann auf die hienach der Execution entzogenen Vermögensbestandtheile von demselben oder von anderen betreibenden Gläubigern wegen Geldforderungen nur dann Execution geführt werden, wenn zugleich mit dem Executionsantrage eine Erklärung der Verwaltungsbehörde beigebracht wird, dass diese Vermögensbestandtheile zur Befriedigung der durch die Gemeinde oder Anstalt zu wahrenden öffentlichen Interessen nicht mehr benöthigt werden.

Für die Erwirkung dieser Erklärung gelten die Vorschriften des §. 6 der gegenwärtigen Verordnung.

Schlagworte

Exekution, Exekutionsantrag, Vermögensbestandteil

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10001704

Dokumentnummer

NOR12021394

alte Dokumentnummer

N2189710427S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)