zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869
Wirkung der verwaltungsbehördlichen Erklärung auf
spätere Executionsanträge.
§. 8.
Wenn infolge der Erklärung der Verwaltungsbehörden die Bewilligung der Execution verweigert oder eine Einschränkung der Execution angeordnet wurde, kann auf die hienach der Execution entzogenen Vermögensbestandtheile von demselben oder von anderen betreibenden Gläubigern wegen Geldforderungen nur dann Execution geführt werden, wenn zugleich mit dem Executionsantrage eine Erklärung der Verwaltungsbehörde beigebracht wird, dass diese Vermögensbestandtheile zur Befriedigung der durch die Gemeinde oder Anstalt zu wahrenden öffentlichen Interessen nicht mehr benöthigt werden.
Für die Erwirkung dieser Erklärung gelten die Vorschriften des §. 6 der gegenwärtigen Verordnung.
Schlagworte
Exekution, Exekutionsantrag, Vermögensbestandteil
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Gesetzesnummer
10001704
Dokumentnummer
NOR12021394
alte Dokumentnummer
N2189710427S
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