§ 8 EWR-Psychologenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 03.8.2004

Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs

§ 8.

(1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die beabsichtigen, Dienstleistungen im Sinne des Artikels 37 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu erbringen, haben vor der Berechtigung zur Aufnahme ihrer Tätigkeit in der Republik Österreich die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation gemäß den §§ 1 bis 7 prüfen zu lassen und allfällige Ausgleichsmaßnahmen zu absolvieren. Eine Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen oder die Liste der Gesundheitspsychologen erfolgt nicht.

(2) Hat die Durchführung des Prüfverfahrens die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation ergeben oder sind die vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen erfolgreich absolviert worden, erteilt die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen die schriftliche Mitteilung über die Zulässigkeit der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit als klinischer Psychologe oder Gesundheitspsychologe in der Republik Österreich.

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