§ 8 Evangelisch-theologische Studienrichtungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 8.

(1) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die als kommissionelle Prüfung in zwei Teilen abgelegt wird. Der Kandidat hat in dieser Prüfung vertiefte Kenntnisse aus den Prüfungsfächern, insbesondere aus dem Fach, dem die Diplomarbeit zugehört, sowie sein Gesamtverständnis der Theologie im Rahmen einzelner Prüfungsfächer nachzuweisen.

(2) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung sind:

  1. 1. die bestandene erste Diplomprüfung,
  2. 2. die erfolgreiche Teilnahme an den im Studienplan vorgeschriebenen Seminaren und Übungen aus den Fächern des jeweiligen Teils der Prüfung (einschließlich der gegebenenfalls geforderten schriftlichen Leistungen), zum zweiten Teil der Prüfung auch am Hochschullehrgang zur Fortbildung für Studierende und Absolventen der fachtheologischen Studienrichtung,
  3. 3. die Approbation der Diplomarbeit,
  4. 4. die Inskription von mindestens fünf oder der gemäß § 14 Abs. 8 AHStG reduzierten Anzahl von in den zweiten Studienabschnitt dieser Studienrichtung einrechenbaren Semestern.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025

Gesetzesnummer

10009893

Dokumentnummer

NOR12124758

alte Dokumentnummer

N7199327254J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)