Verwendung von Evaluierungsergebnissen
§ 8.
(1) Das zuständige Organ hat jedenfalls in folgenden Angelegenheiten vorhandene entscheidungsrelevante Evaluierungsergebnisse schriftlich aufzubereiten und unter Beachtung dienstrechtlicher Bestimmungen als Entscheidungsgrundlage mit heranzuziehen:
- 1. Berufung von Universitätsprofessor/inn/en sowie Bestellung von Gastprofessor/inn/en;
- 2. Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent/in;
- 3. Aufnahme von und Laufbahnentscheidungen für Universitätsassistent/inn/en;
- 4. Erteilung von Lehraufträgen;
- 5. Bestellung zum/zur Abteilungsleiter/in;
- 6. Festlegung von Dienstpflichten;
- 7. Maßnahmen zur Personalentwicklung und andere, insbesondere vom Institutsvorstand, im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht zu treffende Entscheidungen.
- Andere Universitätsorgane haben verfügbare entscheidungsrelevante Evaluierungsergebnisse dem zuständigen Organ auf Anforderung bekanntzugeben.
(2) Bei der Erstellung des Budgetantrages und bei der Budgetzuweisung für Investitionen im Forschungsbereich sind vorhandene Evaluierungsergebnisse zu berücksichtigen. Vor Großinvestitionen im Forschungsbereich (§ 13 der Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung, BGBl. Nr. 736/ 1996) sind, sofern die bereits vorhandenen Evaluierungsergebnisse nicht ausreichen, Evaluierungen durchzuführen.
(3) Wurde ein/e in einem Bundesdienstverhältnis stehende/r Universitätslehrer/in hinsichtlich ein und derselben oder mehrerer verschiedener Lehrveranstaltungen in zwei unmittelbar aufeinander folgenden Bewertungen gemäß § 6 eindeutig negativ beurteilt, so hat der/die Studiendekan/in mit ihm/ihr die Gründe für diese Bewertungen und mögliche Maßnahmen, insbesondere zur Verbesserung, zu besprechen.
(4) Läßt sich aus den Arbeitsberichten des Institutsvorstandes oder aus Evaluierungen von Forschungstätigkeiten erkennen, daß ein/e im unbefristeten Dienstverhältnis stehende/r Universitätslehrer/in innerhalb von fünf aufeinanderfolgenden Jahren eine deutlich unter dem Durchschnitt des Fachgebietes liegende Forschungstätigkeit aufweist, so hat der/die Rektor/in zusammen mit dem/der betroffenen Universitätslehrer/in und dessen/deren Instituts(Klinik)vorstand die Gründe hiefür zu ermitteln und Maßnahmen, insbesondere zur Verbesserung, zu besprechen.
Schlagworte
Dienstaufsicht
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2018
Gesetzesnummer
10010035
Dokumentnummer
NOR12126737
alte Dokumentnummer
N7199712547Y
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